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Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen, können Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Kreditinstitut stellen, damit dieses keine Kapitalertragsteuer auf Ihre Kapitalerträge einbehält.
Sie können den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro / 2.000 Euro auch auf mehrere Freistellungsaufträge bei mehreren Kreditinstituten verteilen. Innerhalb eines Kreditinstituts ist es jedoch nicht möglich, den Freistellungsauftrag auf einzelne Konten oder Depots zu beschränken.
Einen Freistellungsauftrag können Sie nur mit Wirkung für das laufende Kalenderjahr oder für spätere Kalenderjahre erteilen oder ändern und nur auf das Ende eines Kalenderjahres befristen.
Ein Freistellungsauftrag gilt bis zu dem von Ihnen genannten Termin bzw. so lange, bis Sie den Auftrag ändern oder widerrufen.
Haben Sie vergessen einen Freistellungsauftrag zu erteilen, berücksichtigt das Finanzamt den Sparer-Pauschbetrag für Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung. In diesem Fall müssen Sie Ihre Kapitalerträge in der Anlage KAP, Anlage KAP-BET oder Anlage KAP-INV zur Einkommensteuererklärung angeben und in der Regel die Steuerbescheinigungen Ihrer Kreditinstitute beifügen.
Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge das Freistellungsvolumen in Höhe des Sparer-Pauschbetrags übersteigen, aber Ihre gesamten Einkünfte so niedrig sind, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt, können Sie stattdessen bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen.
Weitere Informationen zu ¹ó°ù±ð¾±²õ³Ù±ð±ô±ô³Ü²Ô²µ²õ²¹³Ü´Ú³Ù°ùä²µ±ð²Ô und Nichtveranlagungs-Bescheinigungen finden Sie im Service-Portal Berlin unter der Dienstleistung „”.