Frist zur Anzeige von Änderungen am Grundstück und Gebäude endet am 31.03.2025
Pressemitteilung Nr. 004 vom 31.03.2025
Veränderungen, die bis zum 31.12. eines Jahres an einem Grundstück eingetreten sind, müssen bis zum 31.03. des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Anzuzeigen sind insbesondere Änderungen, die die Grundstücksart oder den Grundsteuerwert beeinflussen, z. B.
- bauliche Veränderungen, die die Wohn-/Nutzfläche oder Bruttogrundfläche erhöhen oder verringern: Abriss, Neubau, Anbauten, Dachgeschossausbau, Kellerausbau, Errichtung von Garagen
- Nutzungsänderungen: gewerblich genutzte Räume werden zu Wohnungen oder umgekehrt
- Steuerbefreiungen: die Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen erfolgt erstmalig für steuerbefreite Zwecke oder der Grund für die Steuerbefreiung entfällt, z. B. durch anderweitige Nutzung, Wegfall der Gemeinnützigkeit, Verkauf des Grundstücks an eines nicht befreiten Rechtsträger
- Steuervergünstigungen: Änderungen zu gefördertem Wohnraum (z. B. Ende des Förderzeitraumes) oder Aufnahme eines Gebäudes in die Denkmalliste.
Wurde ein niedrigerer Wert durch ein Verkehrswertgutachten nachgewiesen, sind Änderungen bei den Faktoren, die zu dem niedrigeren Wert geführt haben, ebenfalls anzeigepflichtig.
Eigentümerwechsel sind nur anzuzeigen, wenn die Übertragung des Grundstücks nicht auf einem notariellen Kaufvertrag beruht (z. B. im Erbfall).
Nicht anzuzeigen sind hingegen veränderte Wertverhältnisse im Vergleich zum Hauptfeststellungszeitpunkt. Die Wertverhältnisse auf den 01.01.2022, wie z. B. der Bodenrichtwert oder Mietansätze, werden während des gesamten Hauptveranlagungszeitraums nicht angepasst. Sie gelten bis zur nächsten Hauptfeststellung 2029 unverändert.
Die Änderungen können über die Steuer-Onlineplattform MeinELSTER durch Abgabe einer neuen Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes oder als sonstige Nachricht angezeigt werden. Alternativ kann die Anzeige schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt gesendet werden. Dazu kann das entsprechende Formular auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin unter /sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/faq-steuern/artikel.9031.php verwendet werden. Belege sind grundsätzlich nur einzureichen, wenn das Finanzamt diese anfordert.
Pressestelle
- Tel.: (030) 90208018
- Tel.: (030) 90208012
- E-Mail Mail an