- Die ´Ü³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ°ì±ð¾±³Ù für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners liegt beim jeweiligen Grundstückseigentümer, also nicht generell beim Fachbereich ³Ò°ùü²Ô´Ú±ô䳦³ó±ð²Ô. Eichenprozessionsspinner sind Schädlinge und deren Bekämpfung hat nicht automatisch durch die für die Grünunterhaltung zuständige Stelle zu erfolgen.
- Es liegt im Ermessen und in der Verantwortung des jeweiligen Grundstückeigentümers, eine Fachfirma zur Bekämpfung zu beauftragen.
- Eine Beseitigung an öffentlichen Orten, die sich im Vermögen des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes befinden, erfolgt nach Vorgaben des Gesundheitsamtes oder aus Gründen des Arbeitsschutzes nur in sensiblen Bereichen.
- Eine Meldung beinhaltet nicht automatisch eine Beseitigung, ist aber dennoch wichtig, da die Verbreitung des Eichenprozessionsspinners kartiert werden muss, und das Auftreten dem Pflanzenschutzamt gemeldet wird.
- Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine generelle Beseitigungsverpflichtung, da entsprechende Vorschriften bzw. gesetzliche Grundlagen nicht vorliegen.
Der Eichenprozessionsspinner

Raupe des Eichenprozessionsspinners
Bild: Pflanzenschutzamt Berlin
Hinweise zum Umgang mit dem Eichenprozessionsspinner
Seine Härchen sind giftig und können bei Kontakt mit der Haut zu Ekzemen bzw. beim Einatmen zu Asthma führen.
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Eichenprozessionsspinner
Flyer der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Ber
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