Die geltenden Immissionsrichtwerte zur Beurteilung von Gewerbelärm aus Anlagen, die dem Bundes-Immissionschutzgesetz () unterliegen, sind in der Technischen Anleitung ³¢Ã¤°ù³¾ () festgelegt.
Die TA ³¢Ã¤°ù³¾ gilt u.a. nicht für folgende Anlagen:- Sportanlagen, die der ³§±è´Ç°ù³Ù²¹²Ô±ô²¹²µ±ð²Ô±ôä°ù³¾²õ³¦³ó³Ü³Ù³ú±¹±ð°ù´Ç°ù»å²Ô³Ü²Ô²µ () unterliegen,
- sonstige nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,
- nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,
- Baustellen und
- Anlagen für soziale Zwecke.
Darüber hinaus gelten für den Betrieb bestimmter Maschinen u. Geräte im Freien (z.B. Rasenmäher und motorbetriebene Gartengeräte) Betriebsbeschränkungen, die von der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung () festgelegt werden.
Nach § 2 Abs. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz () kann zur Vorsorge gegen eine mögliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte die Einhaltung des Standes der Technik gefordert werden.
Ãœbersteigt der nach TA ³¢Ã¤°ù³¾ am Immissionsort ermittelnde Beurteilungspegel den jeweils geltenden Immissionsrichtwert, können vom Störer lärmmindernde Maßnahmen verlangt werden.
Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
Gebietsausweisung (laut Bebauungs- / Baunutzungsplan) |
tags 6.00-22.00 im Regelfall |
nachts 22.0 -6.00 im Regelfall |
tags 6.00-22.00 ´Úü°ù&²Ô²ú²õ±è;²õ±ð±ô³Ù±ð²Ô±ð Ereignisse * |
nachts 22.00-6.00 ´Úü°ù&²Ô²ú²õ±è;²õ±ð±ô³Ù±ð²Ô±ð Ereignisse * |
Industriegebiete | 70 dB(A) | 70 dB(A) | - | - |
Gewerbegebiete | 65 dB(A) | 50 dB(A) | 70 dB(A) | 55 dB(A) |
Kern-, Dorf- und Mischgebiete | 60 dB(A) | 45 dB(A) | 70 dB(A) | 55 dB(A) |
allgemeine Wohn- u. Kleinsiedlungsgebiete | 55 dB(A) | 40 dB(A) | 70 dB(A) | 55 dB(A) |
reine Wohngebiete | 50 dB(A) | 35 dB(A) | 70 dB(A) | 55 dB(A) |
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | 45 dB(A) | 35 dB(A) | 70 dB(A) | 55 dB(A) |
Maximal zulässige kurzzeitige Geräuschspitzen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
Gebietsausweisung (laut Bebauungs- / Baunutzungsplan) |
tags 6.00-22.00 im Regelfall |
nachts 22.0 -6.00 im Regelfall |
tags 6.00-22.00 ´Úü°ù&²Ô²ú²õ±è;²õ±ð±ô³Ù±ð²Ô±ð Ereignisse * |
nachts 22.00-6.00 ´Úü°ù&²Ô²ú²õ±è;²õ±ð±ô³Ù±ð²Ô±ð Ereignisse * |
Industriegebiete | 100 dB(A) | 90 dB(A) | - | - |
Gewerbegebiete | 95 dB(A) | 70 dB(A) | 95 dB(A) | 70 dB(A) |
Kern-, Dorf- und Mischgebiete | 90 dB(A) | 65 dB(A) | 90 dB(A) | 65 dB(A) |
allgemeine Wohn- u. Kleinsiedlungsgebiete | 85 dB(A) | 50 dB(A) | 90 dB(A) | 65 dB(A) |
reine Wohngebiete | 80 dB(A) | 55 dB(A) | 90 dB(A) | 65 dB(A) |
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | 75 dB(A) | 55 dB(A) | 90 dB(A) | 65 dB(A) |
*) Sofern Anlagen dem Stand der Technik zur ³¢Ã¤°ù³¾minderung entsprechen, können in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden erhöhte Immissionsrichtwerte verwendet werden.
Befinden sich der Emissionsort (Entstehungsort des ³¢Ã¤°ù³¾s) und der Immissionsort (Ort an dem der ³¢Ã¤°ù³¾ stört) in aneinandergrenzenden Gebieten mit unterschiedlichen Immissionsrichtwerten besteht eine Gemengelage. In derartigen Fällen kann ein Zwischenwert zugrunde gelegt werden. Wurde keine Gebietsausweisung in einem Bebauungs- / Baunutzungsplan festgelegt, ist die tatsächliche Nutzung für den Immissionsrichtwert maßgeblich.