Genehmigungen und Ausnahmezulassungen nach den Berliner ³¢Ã¤°ù³¾schutzvorschriften

Berlin-Marathon 2008

Berlin-Marathon 2008

Worum geht es?

 Wird erwartet, dass zeitlich befristet ³¢Ã¤°ù³¾ oberhalb zulässiger Immissionsrichtwerte erzeugt wird, der Dritte stören kann, ist es möglich in begrenztem Umfang Ausnahmen von den ³¢Ã¤°ù³¾schutzvorschriften zuzulassen.

Das gilt für jede Art von ³Ò±ð·É±ð°ù²ú±ð²¹³Ü²õü²ú³Ü²Ô²µ, einschließlich dem Betrieb von ³Ò²¹²õ³Ù²õ³Ùä³Ù³Ù±ð²Ô sowie durch Veranstaltungen und Baustellen.

Sie können beim für die betroffene Örtlichkeit zuständigen Bezirksamt oder der Senatsverwaltung Anträge auf die Zulassung von Ausnahmen oder eine Genehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin () stellen. Die Antragstellung kann über das erfolgen. Die jeweilige ´Ü³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ°ì±ð¾±³Ù können Sie direkt dort entnehmen.
Einen Überblick über die notwendigen Angaben, die Kosten und die rechtlichen Rahmenbedingungen erhalten sie in den weiterführenden Informationen zur Antragstellung.“

  • Antrag auf die Zulassung von Ausnahmen (§ 10 LImSchG)
    Ausnahmen vom Schutz der Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe oder wegen erheblicher Störungen durch Musik- oder Tonwiedergabegeräte z.B. für den Betrieb von Schankvorgärten, Feierlichkeiten, Filmaufnahmen, nächtliche Arbeiten, Probeläufe von Maschinen o.ä.
  • Antrag auf Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien (§&²Ô²ú²õ±è;11&²Ô²ú²õ±è;³¢±õ³¾³§³¦³ó³Ò)
    z.B. für Konzerte, Sportveranstaltungen, Vereins- und Straßenfeste o.ä.

Für die Bearbeitung der Anträge planen Sie bitte in der Regel 4 Wochen ein, für ³Ò°ù´Çß±¹±ð°ù²¹²Ô²õ³Ù²¹±ô³Ù³Ü²Ô²µ±ð²Ô können längere Bearbeitungszeiten anfallen. Wir bitten um rechtzeitige Antragstellung.
Bitte beachten sie auch die Hinweise zum Abschnitt 2 des LImSchG Bln (Schutz vor Geräuschen). Die Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von öffentlichen Veranstaltungen im Freien erfolgt stets nach den Kriterien der Veranstaltungslärm-Verordnung ().

Wichtige Ausnahmen

Da Familienfeiern und private Feste nicht in den Regelungsbereich des § 10 LImSchG Bln fallen (siehe Nr. 11 Abs. 1 AV LImSchG Bln) , werden hierfür keine Ausnahmen zugelassen.

Ansprechpersonen Landesverwaltung

Formulare / Broschüren / Merkblätter

der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

der Umwelt- und Naturschutzämter

Gesetze / Vorschriften