Ob Geruch stört oder nicht, wird subjektiv unterschiedlich eingeschätzt. Häufig wiederkehrende Gerüche, die z.B. durch geöffnete Fenster oder undichte Gebäudedecken in schutzbedürftige Räume dringen, werden besonders oft als störend wahrgenommen. Als schutzbedürftige Räume gelten Räume zum dauerhaften Aufenthalt. Das umfasst Schlaf-, Wohn-, Kinder- und Arbeitszimmer, Wohnküchen, Büros und Seminarräume. Nicht gesetzlich gegen störende Geruchsimmissionen geschützt sind Bäder, Flure, Balkone und Bereiche außerhalb von Gebäuden.
Wieviel ist erlaubt?
Die Intensität oder Menge von Gerüchen lässt sich nicht durch Messgeräte ermitteln oder vergleichen. Die Höchstgrenze, ab der eine Störung vorliegt, wird deshalb von der Häufigkeit der Gerüche abgeleitet. Dabei werden auch tageszeitliche und saisonale Schwankungen berücksichtigt. Wieviel Geruch zulässig ist, legt der fest. Ob die zulässigen Werte überschritten sind, wird durch wiederholte Begehungen im betroffenen Raum ermittelt.
Wo bekomme ich Hilfe?
Falls ein bestimmter Geruch für Sie störend oder belästigend ist, können Sie sich beschweren. Nutzen sie dazu dieses mit dem Anliegen „Sonstiges“ oder nutzen Sie für den Bezirk Mitte die unten stehenden Kontaktinformationen.
Geben Sie bei einer Beschwerde bitte an, wie wir Sie erreichen können, was Ihrer Meinung nach die Ursache der Belästigung sein könnte und zu welchen Zeiten die Geruchsbelästigung typischerweise auftritt.
Weil die Bewertung der Störung nur direkt im betroffenen Raum erfolgt, erlaubt eine anonyme Beschwerde leider keine weitere Bearbeitung.