Grundwasserentnahmen und ebenso auch sämtliche ³Ò°ù³Ü²Ô»å·É²¹²õ²õ±ð°ù±ð°ù²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ±ð²Ô sind grundsätzlich anzeige- oder erlaubnispflichtig.
Die Errichtung von Brunnen mit einer Bohrung bis in eine Tiefe von 15 m ist anzeigpflichtig, tiefer als 15 m ist sie darüber hinaus genehmigungs-/erlaubnispflichtig.
Für Anzeigen und Erlaubnisse von Grundwasserentnahmen (z.B. bei Baumaßnahmen und Bauwasserhaltungen) ist die Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ.
Wird das Grundwasser im Rahmen von Altlastensanierungen entnommen oder behandelt, erteilen jedoch die Bezirke die wasserrechtliche Erlaubnis.