Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Anlage 1 zur Vereinbarung Wohnungslose (Archiv)

Anlage 1

zur Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur f眉r Arbeit zur Regelung 眉ber die 枚rtliche Zust盲ndigkeit f眉r wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II (sowie der Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen)

Ausz眉ge aus den “Ausf眉hrungsvorschriften 眉ber die 枚rtliche Zust盲ndigkeit f眉r die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII” mit Erl盲uterungen (Stand Juni 2013)

II. Die 枚rtliche Zust盲ndigkeit zwischen den 叠别锄颈谤办蝉盲尘迟别谤n von Berlin

3 – Grunds盲tze

3.1 Zust盲ndigkeitsbegr眉ndende Meldeanschriften

F眉r die Abgrenzung der 枚rtlichen Zust盲ndigkeit zwischen den 叠别锄颈谤办蝉盲尘迟别谤n gilt der Grundsatz, dass das Bezirksamt 枚rtlich zust盲ndig ist, in dessen Amtsbezirk die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. Als Wohnsitz im Sinne dieser Ausf眉hrungsvorschriften gilt die letzte durch Eintrag im Personalausweis nachgewiesene bzw. durch R眉ckfrage beim Landesamt f眉r B眉rger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / B眉rgeramt (ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) ermittelte melderechtliche Anmeldung in einer Wohnung (Miet- oder Untermietvertrag, Eigentumswohnung, Eigenheim, kostenfreies Wohnen ohne schriftlichen Vertrag). Das gilt auch, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nur f眉r einen befristeten Zeitraum 鈥� z. B. f眉r die Dauer des Studiums 鈥� im Land Berlin in einem Studentenwohnheim wohnt, sowie f眉r Leistungsberechtigte in ambulant betreuten Wohnm枚glichkeiten im Sinne von 搂 98 Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit 搂 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (vgl. Nummer 2.3), das hei脽t, auch f眉r letztere ist das Bezirksamt am Wohnsitz zust盲ndig. F眉r ambulante Leistungen an den Personenkreis nach 搂搂 67 ff SGB XII gilt Nummer 3.2./3.3. in Verbindung mit Nummer 4.

3.2 Nicht zust盲ndigkeitsbegr眉ndende Meldeanschriften

Nicht zust盲ndigkeitsbegr眉ndend in diesem Sinne sind melderechtliche Registrierungen
  • in Pensionen und gewerblichen Zimmervermietungen sowie in 脺bergangswohnheimen, -herbergen und sonstigen unterkunftsdienenden Unterbringungsformen z. B. f眉r Sp盲taussiedler, Asylbewerber, Fl眉chtlinge und Wohnungslose,
  • in vollstation盲ren Einrichtungen zur station盲ren Behandlung, Pflege, Betreuung, Erziehung usw. sowie in Haftanstalten, in Mutter-Kind-Heimen und in Internaten f眉r behinderte Menschen,
  • in ambulant betreuten Wohnungen f眉r den Personenkreis gem. 搂搂 67 ff SGB XII, f眉r die eine Vereinbarung nach 搂 75 Abs. 3 SGB XII vorliegt und bei denen es sich um Wohnraum handelt, der vom Tr盲ger der Ma脽nahme f眉r die Dauer der Ma脽nahme zur Verf眉gung gestellt wird. Beim Tr盲ger der Ma脽nahme muss es sich um eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts, einen anerkannten privaten Tr盲ger oder einen Tr盲ger der Wohlfahrtspflege handeln, die sich auf 搂 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB berufen k枚nnen und als solche selbst Vertragspartner des Mietvertrages sind.

3.3 Sonderregelung im Zusammenhang mit einem Statuswechsel bei Beendigung einer Ma脽nahme nach 搂搂 67 ff SGB XII

(1) Zieht die leistungsberechtigte Person nach Beendigung der Ma脽nahme nicht aus der Wohnung aus, ist dennoch das Mietverh盲ltnis beendet (aufl枚sende Bedingung gem盲脽 搂 158 Abs. 2 BGB). Allein durch das Verbleiben in der Wohnung gilt die Person nicht als Mieter/Untermieter. Sie verbleibt im Status 鈥瀢ohnungslos鈥�. Eine Status盲nderung ergibt sich in diesen F盲llen nur dann, wenn der Vermieter nach Eintritt der aufl枚senden Bedingung mit der Person den Verbleib in der Wohnung vereinbart (aufschiebende Wirkung gem. 搂 158 Abs. 1 BGB). Dann besteht ein Mietverh盲ltnis gem盲脽 搂 535 BGB und damit eine zust盲ndigkeitsbegr眉ndende melderechtliche Registrierung.

(2) Erh盲lt die leistungsberechtigte Person w盲hrend einer ambulanten Ma脽nahme oder zwischen zwei ambulanten Ma脽nahmen einen Hauptmietvertrag f眉r Wohnraum ohne Bindung an die Ma脽nahme, entsteht eine zust盲ndigkeitsbegr眉ndende melderechtliche Registrierung und damit eine Status盲nderung.

(3) Wird durch den Statuswechsel ein Wechsel der bezirklichen Zust盲ndigkeit begr眉ndet, erbringt der bisher zust盲ndige Bezirk einen weiteren Monat die im Voraus zu leistende Sozialhilfe, bevor der neu zust盲ndige Bezirk eintritt, um eine nahtlose Leistung bei bestehender Bed眉rftigkeit zu sichern. Das bisher zust盲ndige Sozialamt informiert das Job-Center 眉ber den Termin der Fallabgabe in einen anderen Bezirk.

3.4 Fehlerhafte Angaben im oder fehlender Personalausweis

(1) Stimmt die im Personalausweis angegebene Wohnanschrift nicht mit der tats盲chlichen Unterkunft 眉berein oder ist der Personalausweis ung眉ltig, ist die leistungsberechtigte Person aufzufordern, die Meldeadresse umgehend berichtigen bzw. sich einen neuen Personalausweis ausstellen zu lassen. Bis zur Durchf眉hrung der Berichtigung bzw. bis zur Ausstellung des Personalausweises verbleibt es bei der Zust盲ndigkeit nach der im Personalausweis bisher angegebenen Adresse.

(2) Wird der Berliner Wohnsitz nicht oder lediglich durch eine Anmeldebest盲tigung nachgewiesen, weil kein Personalausweis vorhanden ist (zum Beispiel bei Ausl盲ndern), ist durch R眉ckfrage (ohne Archivanfrage) beim Landesamt f眉r B眉rger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / B眉rgeramt zu ermitteln, ob eine Berliner Anschrift vorhanden ist (vgl. Abs. 1). Wird dabei ein fr眉herer Wohnsitz in einem anderen Berliner Bezirk festgestellt, ist zur Vermeidung von Doppelbezug – gegebenenfalls telefonisch – zu pr眉fen, ob bereits von dort Sozialhilfe erbracht wurde. Das f眉r den fr眉heren Wohnort zust盲ndige Bezirksamt ist 眉ber die Sozialhilfeleistung zu unterrichten.

3.5 F盲lle mit mehreren zust盲ndigkeitsbegr眉ndenden Meldeanschriften

(1) Ist eine leistungsberechtigte Person mit Nebenwohnung in einem anderen Amtsbezirk gemeldet, ist die Hauptwohnung f眉r die 枚rtliche Zust盲ndigkeit entscheidend.

(2) Bedarf ein Ehegatte / Lebenspartner oder Partner einer ehe盲hnlichen Gemeinschaft der Hilfe in einer ambulant betreuten Wohnform, w盲hrend der andere in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleibt, ist der Amtsbezirk, der f眉r die Leistungen in der ambulant betreuten Wohnform 枚rtlich zust盲ndig ist, auch f眉r Leistungen an den Partner 枚rtlich zust盲ndig.

Anwendungserl盲uterung bzgl. wohnungsloser Personen: Bei einer wohnungslosen Person ist der Berliner Bezirk zust盲ndig, wo sie zuletzt nachweislich (Ausweis oder LABO-Auskunft ) eine selbstgenutzte Wohnung hatte. Nicht zust盲ndigkeitsbegr眉ndend sind melderechtliche Registrierungen in:
  • Einrichtungen, Herbergen, Wohnheimen, Pensionen, Hotels, gewerblichen Zimmervermietungen die nur einen Unterkunftsplatz bereitstellen, der mit einem Tagessatz versehen ist. Der Platz wurde der wohnungslosen Person vom zust盲ndigen Bezirksamt (Sozialamt) zugewiesen.
  • Station盲re Einrichtungen die Hilfen gem. 搂搂 67 ff SGB XII erbringen (Krankenstation, Kriseneinrichtung, 脺bergangsh盲user) und 眉ber eine Vereinbarung gem. 搂 75 (3) SGB XII mit der zust盲ndigen Senatsverwaltung f眉r Soziales verf眉gen.
  • Ambulanten Einrichtungen die Hilfen gem. 搂搂 67 ff SGB XII erbringen (betrifft Leistungstypen: Betreutes Gruppenwohnen, Betreutes Gruppenwohnen f眉r ehemals Drogenabh盲ngige, Betreutes Einzelwohnen, Wohnungserhalt und Wohnungserlangung) und die Wohnpl盲tze/Wohnungen vom Leistungserbringer/Tr盲ger nur f眉r den Ma脽nahmezeitraum untervermietet bzw. per Nutzungsvertrag 眉berlassen werden.

4 – 脰rtliche Zust盲ndigkeit f眉r Personen ohne oder ausschlie脽lich mit nicht zust盲ndigkeitsbegr眉ndenden melderechtlichen Eintr盲gen in Berlin

(1) Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin einschlie脽lich Minderj盲hrige ab vollendetem 14. Lebensjahr, bei denen auch durch R眉ckfrage beim LABO / B眉rgeramt (ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) keine bisherige Meldung im Sinne der Nummer 3.1 ermittelt werden kann, werden entsprechend der Regelung in Absatz 3 dem jeweiligen Bezirk zugewiesen. Dies gilt auch f眉r Personen, die nach Berlin zuziehen und f眉r die ausschlie脽lich nicht zust盲ndigkeitsbegr眉ndende Berliner Meldungen im Sinne der Nummer 3.2 aus fr眉heren Zeiten vorliegen.

(2) F眉r neu zuziehende Personen ohne aktuellen melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich die 枚rtliche Zust盲ndigkeit nach der zuk眉nftigen Wohnsitznahme, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der nachfragenden Person zu erbringen; andernfalls findet die Tabelle in Absatz 3 Anwendung.

(3) Die Zust盲ndigkeit eines Bezirksamtes f眉r Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich entsprechend der Tabelle nach dem Geburtsdatum.

Bezirk Geburtsdatum Buchstabe
Mitte Januar K
Friedrichshain-Kreuzberg Februar B
Pankow 惭盲谤锄 A, E, F, J
Charlottenburg-Wilmersdorf April C, H
Spandau Mai D
Steglitz-Zehlendorf Juni G, U, V
罢别尘辫别濒丑辞蹿-厂肠丑枚苍别产别谤驳 Juli I, M, N
狈别耻办枚濒濒苍 August R, T
罢谤别辫迟辞飞-碍枚辫别苍颈肠办 September L, O, Q
Marzahn-Hellersdorf Oktober P, S – Schu
Lichtenberg November Schv – Sz
Reinickendorf Dezember W, X, Y, Z
(4) Bei den sogenannten 00er-F盲llen (ma脽geblich ist die Passeintragung) richtet sich die Zust盲ndigkeit entsprechend der Tabelle in Abs. 3 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Namen wie zum Beispiel
  • 鈥濨别苍鈥�
  • 鈥滥濒鈥�
  • 鈥濧濒鈥�
  • 鈥濧产耻鈥�
  • 鈥濧bou鈥� oder
  • 鈥瀡辞苍鈥�
    gilt der Anfangsbuchstabe des darauf folgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind.

(5) Beantragen Ehegatten, Lebenspartner oder andere in Bedarfsgemeinschaft (ehe盲hnlicher Gemeinschaft) lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen ohne eine Anmeldung f眉r Berlin Sozialhilfe, richtet sich die Zust盲ndigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. Anfangsbuchstaben des Familiennamens der oder des 脛lteren von ihnen. L盲sst sich jedoch f眉r eine oder einen von ihnen eine Anmeldung ermitteln, richtet sich die Zust盲ndigkeit f眉r alle Beteiligten hiernach. Dabei ist zu beachten, dass Kinder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr eigenst盲ndig zu behandeln sind. F眉r sie richtet sich die 枚rtliche Zust盲ndigkeit nach der Tabelle in Absatz 3.

(6) Sofern antragstellende Personen nicht mehr rechtzeitig zum zust盲ndigen Bezirksamt gelangen k枚nnen, zahlt zun盲chst das Bezirksamt, bei dem der Antrag gestellt wird, einen Abschlag und informiert den nach Absatz 1 zust盲ndigen Bezirk, der dann die weitere sozialhilferechtliche Pr眉fung und Bearbeitung 眉bernimmt. Diese 鈥濶otzahlung鈥� begr眉ndet keine weitere Zust盲ndigkeit.

(7) Auf einen m枚glichst umgehenden melderechtlichen Eintrag ist jedoch in jedem Falle zu dringen, vor allem dann, wenn der Geburtstag nicht durch irgendwelche Personaldokumente nachgewiesen wird.

Anwendungserl盲uterung bzgl. wohnungsloser Personen:
Mit den 鈥�00er-F盲llen鈥� sind Personen mit Ausweis-/Passeintragungen gemeint, woraus das Geburtsdatum nicht ausreichend ersichtlich ist z. B. nur Angabe des Geburtsjahres. In diesen F盲llen richtet sich die Zust盲ndigkeit entsprechend der Tabelle in Abs. 3 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens.

5 – 脰rtliche Zust盲ndigkeit bei melderechtlichen Eintr盲gen in station盲ren Einrichtungen sowie in Unterk眉nften im Sinne der Nummer 3.2

(1) Die 枚rtliche Zust盲ndigkeit richtet sich in diesen F盲llen nach der letzten melderechtlichen Anmeldung au脽erhalb der Einrichtung bzw. der Unterkunft. Diese Regelung gilt auch f眉r vor眉bergehende Selbstzahler, die erst sp盲ter der Sozialhilfe bed眉rfen. Liegt kein melderechtlicher Eintrag im Sinne des Satzes 1 vor, gilt die Geburtsdatenregelung nach Nummer 4.

(2) Die nach Abs. 1 begr眉ndete 枚rtliche Zust盲ndigkeit bleibt auch bei Wechsel der Einrichtung bzw. der Unterkunft bestehen. Sie endet (wechselt) erst dann, wenn die leistungsberechtigte Person der Hilfe in einer Einrichtung oder Unterkunft nicht mehr bedarf und ihren Wohnsitz au脽erhalb einer solchen begr眉ndet.

Anwendungserl盲uterung bzgl. wohnungsloser Personen:
Mit Einrichtungen sind hier nur die gemeint, in denen Hilfen gem. 搂搂 67 ff SGB XII erbracht werden.

Generell entsteht bei Wechsel zwischen Einrichtungen bzw. Unterkunftssituationen gem. Nummer 3.2 (siehe auch Erl盲uterungen dazu) keine zust盲ndigkeitsbegr眉ndende 脛nderung.
Die 脛nderung f眉r einen Jobcenter-Zust盲ndigkeitswechsel besteht nur dann, wenn die bisher wohnungslose Person einen eigenen Miet- oder Untermietvertrag, unabh盲ngig von einer Ma脽nahme, in einem anderen Bezirk abschlie脽t.