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Anlage 1 zur Vereinbarung Wohnungslose (Archiv)

Inhalt

ARCHIV: Anlage 1

zur Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur ´Úü°ù Arbeit zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit ´Úü°ù wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II (sowie der Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen) (Stand Mai 2012)

Auszüge aus den Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe nach dem SGB XII mit Erläuterungen

II. Die örtliche Zuständigkeit zwischen den µþ±ð³ú¾±°ù°ì²õä³¾³Ù±ð°ùn von Berlin

3 – Allgemeines ³Ò°ù³Ü²Ô»å²õä³Ù³ú±ð

3.1 Zuständigkeitsbegründende Meldeanschriften

(1) Für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den µþ±ð³ú¾±°ù°ì²õä³¾³Ù±ð°ùn gilt der Grundsatz, dass das Bezirksamt örtlich ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ ist, in dessen Amtsbezirk der Hilfebedürftige seinen die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. Als Wohnsitz im Sinne dieser Ausführungsvorschriften gilt die letzte durch Eintrag im Personalausweis nachgewiesene bzw. durch Rückfrage beim Landesamt ´Úü°ù Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / Bürgeramt (ohne Archivanfrage – Einträge, die älter als 5 Jahre sind, gelten als archiviert) ermittelte melderechtliche Anmeldung in einer selbstgenutzten Wohnung (Miet- oder Untermietvertrag, Eigentumswohnung, Eigenheim, kostenfreies Wohnen ohne schriftlichen Vertrag). Dies Das gilt analog auch, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nur ´Úü°ù einen befristeten Zeitraum – z. B. ´Úü°ù die Dauer des Studiums – im Land Berlin in einem Studentenwohnheim wohnt, sowie ´Úü°ù Leistungsberechtigte in ambulant betreuten Wohnformen Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (vgl. Ziffer Nummer 2.3 Abs. 15), das heißt auch ´Úü°ù letztere istdas Bezirksamt am Wohnsitz der ambulant betreuten Wohnform ist ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ., soweit nicht derFür ambulante Leistungen an den Personenkreis nach §§ 67 ff SGB XII betroffen ist. § 98 Abs. 5 SGB XII findet insoweit keine Anwendung gilt Nummer 3.2./3.3. in Verbindung mit Nummer 4.

3.2 Nicht ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µkeitsbegründende Meldeanschriften

Nicht wohnsitzbegründend im ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µkeitsbegründend in diesem Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind melderechtliche Registrierungen
  • in Pensionen und gewerblichen Zimmervermietungen sowie in Übergangswohnheimen, -herbergen und sonstigen unterkunftsdienenden Unterbringungsformen z.B. ´Úü°ù Spätaussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Wohnungslose,
  • in vollstationären Einrichtungen zur stationären Behandlung, Pflege, Betreuung, Erziehung usw. sowie in Haftanstalten, in Mutter-Kind-Heimen und in Internaten ´Úü°ù behinderte Menschen,
  • in ambulant betreuten Wohnformen Wohnungen ´Úü°ù den Personenkreis gem. §§ 67 ff SGB XII, ´Úü°ù die eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vorliegt und bei denen es sich um Wohnraum handelt, der vom Maßnahmeträger nur Träger der Maßnahme ´Úü°ù den Zeitraum die Dauer der Maßnahme zur Verfügung gestellt wird. Beim Träger der Maßnahme muss es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einen anerkannten privaten Träger oder einen Träger der Wohlfahrtspflege handeln, die sich auf § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB berufen können und als solche selbst Vertragspartner des Mietvertrages sind.

3.3 Sonderregelung im Zusammenhang mit einem Statuswechsel bei Beendigung einer Maßnahme nach §§ 67 ff SGB XII

(1) Zieht die leistungsberechtigte Person nach Beendigung der Maßnahme nicht aus der Wohnung aus, ist dennoch das Mietverhältnis beendet (auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB). Allein durch das Verbleiben in der Wohnung gilt die Person nicht als Mieter/Untermieter. Sie verbleibt im Status „wohnungslos“. Eine Statusänderung ergibt sich in diesen ¹óä±ô±ô±ðn nur dann, wenn der Vermieter nach Eintritt der auflösenden Bedingung mit der Person den Verbleib in der Wohnung vereinbart (aufschiebende Wirkung gem. § 158 Abs. 1 BGB). Dann besteht ein Mietverhältnis gemäß § 535 BGB und damit eine ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µkeitsbegründende melderechtliche Registrierung.

(2) ·¡°ù³óä±ô³Ù der Leistungsberechtigte die leistungsberechtigte Person während einer ambulanten Maßnahme oder zwischen zwei ambulanten Maßnahmen einen Hauptmietvertrag ´Úü°ù Wohnraum ohne Bindung an die Maßnahme, entsteht eine ·É´Ç³ó²Ô²õ¾±³Ù³ú²ú±ð²µ°ùü²Ô»å±ð²Ô»å±ð ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µkeitsbegründende melderechtliche Registrierung und damit eine Statusänderung.

(3) Wird dadurch durch den Statuswechsel ein Wechsel der bezirklichen Zuständigkeit begründet, erbringt der bisher ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µe Bezirk einen weiteren Monat die im Voraus zu leistende Sozialhilfe, bevor der neu ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µe Bezirk eintritt, um eine nahtlose ³¢±ð¾±²õ³Ù³Ü²Ô²µ²õ²µ±ð·Éä³ó°ù³Ü²Ô²µ Leistung bei bestehender Bedürftigkeit zu sichern. Das bisher ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µe Sozialamt informiert das Job-Center über den Termin der Fallabgabe in einen anderen Bezirk.

3.4 Fehlerhafte Angaben im oder fehlender Personalausweis

(1) Stimmt die im Personalausweis angegebene Wohnanschrift nicht mit der tatsächlichen Unterkunft überein oder ist der Personalausweis ungültig, ist die leistungsberechtigte Person aufzufordern, die Meldeadresse umgehend berichtigen bzw. sich einen neuen Personalausweis ausstellen zu lassen. Bis zur Durchführung der Berichtigung bzw. bis zur Ausstellung des Personalausweises verbleibt es bei der Zuständigkeit nach der im Personalausweis bisher angegebenen Adresse.

(2) Wird der Berliner Wohnsitz nicht oder lediglich durch eine Anmeldebestätigung nachgewiesen, weil kein Personalausweis vorhanden ist (zum Beispiel bei Ausländern), ist durch Rückfrage (ohne Archivanfrage) beim Landesamt ´Úü°ù Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)/Bürgeramt zu ermitteln, ob eine Berliner Anschrift vorhanden ist (vgl. Abs. 1). Wird dabei ein früherer Wohnsitz in einem anderen Berliner Bezirk festgestellt, ist zur Vermeidung von Doppelbezug – gegebenenfalls telefonisch – zu prüfen, ob bereits von dort Sozialhilfe erbracht wurde. Das ´Úü°ù den früheren Wohnort ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µe Bezirksamt ist über die Sozialhilfeleistung zu unterrichten.

3.5 ¹óä±ô±ô±ð mit mehreren ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ²ú±ð²µ°ùü²Ô»å±ð²Ô»å±ð²Ô Meldeanschriften

(1) Ist eine leistungsberechtigte Person Ist ein Leistungsberechtigter mit Nebenwohnung in einem anderen Amtsbezirk gemeldet, ist die Hauptwohnung ´Úü°ù die örtliche Zuständigkeit entscheidend.

(2) Bedarf ein Ehegatte / Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft der Hilfe in einer ambulant betreuten Wohnform, während der andere in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleibt, ist der Amtsbezirk, der ´Úü°ù die Leistungen in der ambulant betreuten Wohnform örtlich ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ ist, auch ´Úü°ù Leistungen an den Partner örtlich ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ.

Anwendungserläuterung bzgl. wohnungsloser Personen: Bei einer wohnungslosen Person ist der Berliner Bezirk ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ, wo sie zuletzt nachweislich (Ausweis oder LABO-Auskunft ) eine selbstgenutzte Wohnung hatte. Nicht ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µkeitsbegründend sind melderechtliche Registrierungen in:
  • Einrichtungen, Herbergen, Wohnheimen, Pensionen, Hotels, gewerblichen Zimmervermietungen die nur einen Unterkunftsplatz bereitstellen, der mit einem Tagessatz versehen ist. Der Platz wurde der wohnungslosen Person vom ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µen Bezirksamt (Sozialamt) zugewiesen.
  • Stationäre Einrichtungen die Hilfen gem. §§ 67 ff SGB XII erbringen (Krankenstation, Kriseneinrichtung, Übergangshäuser) und über eine Vereinbarung gem. § 75 (3) SGB XII mit der ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µen Senatsverwaltung ´Úü°ù Soziales verfügen.
  • Ambulanten Einrichtungen die Hilfen gem. §§ 67 ff SGB XII erbringen (betrifft Leistungstypen: Betreutes Gruppenwohnen, Betreutes Gruppenwohnen ´Úü°ù ehemals Drogenabhängige, Betreutes Einzelwohnen, Wohnungserhalt und Wohnungserlangung) und die Wohnplätze/Wohnungen vom Leistungserbringer/Träger nur ´Úü°ù den Maßnahmezeitraum untervermietet bzw. per Nutzungsvertrag überlassen werden.

6 4 – Örtliche Zuständigkeit ´Úü°ù Personen ohne oder ausschließlich mit nicht -·É´Ç³ó²Ô²õ¾±³Ù³ú²ú±ð²µ°ùü²Ô»å±ð²Ô»å±ð²Ô ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ²ú±ð²µ°ùü²Ô»å±ð²Ô»å±ð²Ô melderechtlichen Einträgen in Berlin

(1) Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin einschließlich Minderjährige ab vollendetem 14. Lebensjahr, bei denen auch durch Rückfrage beim LABO / Bürgeramt (ohne Archivanfrage) keine bisherige Meldung im Sinne der Nummer 3.1 3 Abs. 1 ermittelt werden kann, werden entsprechend der Regelung in Absatz 3 dem jeweiligen Bezirk zugewiesen. Dies gilt auch ´Úü°ù ¹óä±ô±ô±ð Personen, die nach Berlin zuziehen und in denen ´Úü°ù die ausschließlich nicht -·É´Ç³ó²Ô²õ¾±³Ù³ú²ú±ð²µ°ùü²Ô»å±ð²Ô»å±ð ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µkeitsbegründende Berliner Meldungen im Sinne der Nummer 3.2 Abs. 1 Satz 5 aus früheren Zeiten vorliegen.

(2) Für neu hinzuziehende zuziehende Personen ohne aktuellen melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der zukünftigen Wohnsitznahme, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist vom Antragsteller von der nachfragenden Person zu erbringen; andernfalls findet die Tabelle in Absatz 3 Anwendung.

(3) Die Zuständigkeit eines Bezirksamtes ´Úü°ù Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich entsprechend der Tabelle nach dem Geburtsdatum.

(4) Bei den sogenannten 00er-¹óä±ô±ô±ðn (maßgeblich ist die Passeintragung) richtet sich die Zuständigkeit entsprechend der Tabelle in Abs. 3 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Namen wie zum Beispiel
  • „B±ð²Ô“
  • â€Àıô“
  • „A±ô“
  • „A²ú³Ü“
  • „Abou“ oder
  • „v´Ç²Ô“
    gilt der Anfangsbuchstabe des darauf folgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind.

(5) Beantragen Ehegatten, Lebenspartner oder andere in Bedarfsgemeinschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen ohne eine Anmeldung ´Úü°ù Berlin Sozialhilfe, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. Anfangsbuchstaben des Familiennamens der oder des Älteren von ihnen. Lässt sich jedoch ´Úü°ù eine oder einen von ihnen eine Anmeldung ermitteln, richtet sich die Zuständigkeit ´Úü°ù alle Beteiligten hiernach. Dabei ist zu beachten, dass Kinder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr eigenständig zu behandeln sind. Für sie richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Tabelle in Abs. Absatz 3.

(6) Sofern antragstellende Personen nicht mehr rechtzeitig zum ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µen Bezirksamt gelangen können, zahlt zunächst das Bezirksamt, bei dem der Antrag gestellt wird, einen Abschlag und informiert den nach Absatz 1 ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µen Bezirk, der dann die weitere sozialhilferechtliche Prüfung und Bearbeitung übernimmt. Diese „Notzahlung“ begründet keine weitere Zuständigkeit.

(7) Auf einen möglichst umgehenden melderechtlichen Eintrag ist jedoch in jedem Falle zu dringen, vor allem dann, wenn der Geburtstag nicht durch irgendwelche Personaldokumente nachgewiesen wird.

Anwendungserläuterung bzgl. wohnungsloser Personen:
Mit den „00er-¹óä±ô±ô±ðn“ sind Personen mit Ausweis-/Passeintragungen gemeint, woraus das Geburtsdatum nicht ausreichend ersichtlich ist z.B. nur Angabe des Geburtsjahres. In diesen ¹óä±ô±ô±ðn richtet sich die Zuständigkeit entsprechend der Tabelle in Abs. 3 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens.

7 5 – Örtliche Zuständigkeit bei melderechtlichen Einträgen in stationären Einrichtungen sowie in Unterkünften im Sinne der Nummer 3.1 Abs. 1 Satz 3

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesen ¹óä±ô±ô±ðn nach der letzten melderechtlichen Anmeldung außerhalb der Einrichtung bzw. der Unterkunft. Diese Regelung gilt auch ´Úü°ù vorübergehende Selbstzahler, die erst später der Sozialhilfe bedürfen. Liegt kein melderechtlicher Eintrag im Sinne des Satzes 1 vor, gilt die Geburtsdatenregelung nach Nummer 6 4.

(2) Die nach Abs. 1 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch bei Wechsel der Einrichtung bzw. der Unterkunft bestehen. Sie endet (wechselt) erst dann, wenn der Hilfeempfänger die leistungsberechtigte Person der Hilfe in einer Einrichtung oder Unterkunft nicht mehr bedarf und seinen ihren Wohnsitz außerhalb einer solchen begründet.

Anwendungserläuterung bzgl. wohnungsloser Personen:
Mit Einrichtungen sind hier nur die gemeint, in denen Hilfen gem. §§ 67 ff SGB XII erbracht werden.

Generell entsteht bei Wechsel zwischen Einrichtungen bzw. Unterkunftssituationen gem. Nummer 3.2 Absatz 1 Satz 3 (siehe auch Erläuterungen dazu) keine ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µkeitsbegründende Änderung.
Die Änderung ´Úü°ù einen Jobcenter – Zuständigkeitswechsel besteht nur dann, wenn die bisher wohnungslose Person einen eigenen Miet- oder Untermietvertrag, unabhängig von einer Maßnahme, in einem anderen Bezirk abschließt.