Mietpreisbremse wird für Berlin bis zum 31. Dezember 2025 verlängert
Pressemitteilung vom 15.04.2025
Aus der Sitzung des Senats am 15. April 2025:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungsverordnung) beschlossen. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft und gilt bis zum Ende des Jahres 2025.
Mit der Verordnung wird das gesamte Gebiet von Berlin erneut zu einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt, in dem die Regelungen zur Mietpreisbremse beachtet werden müssen. Bei der Wiedervermietung einer Wohnung ist deshalb die zulässige Miete bei Mietbeginn entsprechend den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch begrenzt. Es darf zu Mietbeginn grundsätzlich eine Miete von höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Das Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Juni 2025 gewährleistet den lückenlosen Erhalt der Mietpreisbremse in Berlin bis zum Jahresende 2025.
Der Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler: „Mit dem Erlass der Mietenbegrenzungsverordnung haben wir bis Jahresende 2025 die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse in ganz Berlin gesichert. Damit die Miethöhe auch in den kommenden Jahren bei Wiedervermietung von Wohnungen begrenzt bleibt, muss der Bundestag die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verlängern. Jetzt ist die neue Bundeskoalition gefordert, unverzüglich die Verlängerung der Mietpreisbremse im Bundestag zu beraten und zu beschließen. Ansonsten werden die Mieterinnen und Mieter ab Januar 2026 keine Möglichkeit mehr haben, nach Wohnungsanmietung unzulässig hohe Mieten zu rügen und überzahlte Mieten zurückzufordern. Ich habe die Erwartung, dass die neue Bundeskoalition sich verstärkt der Verbesserung des Mieterschutzes widmet.“
Mit der verabschiedeten Mietenbegrenzungsverordnung werden die aktuell gegebenen zivilrechtlichen Möglichkeiten zur Beschränkung der zulässigen Miete bei Wiedervermietung einer Wohnung ausgeschöpft.
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