Bei folgenden Plänen und Vorhaben innerhalb des Bezirks °Õ±ð³¾±è±ð±ô³ó´Ç´Ú-³§³¦³óö²Ô±ð²ú±ð°ù²µ wird die untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme aus naturschutzfachlicher Perspektive gebeten:
- Planfeststellungsverfahren, die den Bezirk räumlich betreffen
- Aufstellung von Bebauungsplänen,
- µþ²¹³Ü²¹²Ô³Ù°ùä²µ±ð
- Genehmigungsanträge (z. B. nach BImSchG)
Hierbei prüft die untere Naturschutzbehörde eine Reihe von Unterlagen (auch Gutachten), die mit den Antragsunterlagen eingereicht werden müssen. Für die Beurteilung der Eingriffskompensation werden insbesondere das
- Eingriffsgutachten (inklusive Biotoptypenkartierung) und
- der Artenschutzfachbeitrag (inklusive Kartierbericht) sowie
- der Umweltbericht oder der Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
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Dem Eingriffsgutachten muss eine Biotopkartierung des Biotopbestandes zugrunde liegen. Diese bildet den Voreingriffszustand ab und stellt die Grundlage zur Biotopbewertung, aber auch zur Landschaftsbild-/bzw. Stadtbildbewertung des Ist-Zustandes dar. Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt in Berlin nach dem Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen. Außerdem werden nach diesem Leitfaden auch die weiteren Naturgüter des BNatSchG (vgl. nächster Abschnitt) bewertet.
Anschließend wird der Zustand der Naturgüter nach dem Eingriff (also für den Plan-Zustand) bewertet. Die Bewertung der einzelnen Naturgüter und des Landschafts-/bzw. Stadtbildes für den Ist- und den Plan-Zustand erfolgt anhand von Wertpunkten.
Die sich aus der Gesamtbewertung des Ist-Zustands und des Plan-Zustands ergebene Differenz an Wertpunkten gibt den Umfang vor, für welchen Kompensationsmaßnahmen konzipiert werden müssen. Hierzu erfolgt wiederum eine Bilanzierung in Wertpunkten – nämlich zwischen dem Ist-Zustand der Kompensationsfläche vor der Aufwertung und dem Plan-Zustand der Kompensationsfläche nach der Aufwertung.
Wird anhand der Bilanz für die Kompensationsmaßnahme nachgewiesen, dass der Eingriff durch ein Vorhaben ausgeglichen werden kann, ist der Plan oder das Vorhaben zulassungsfähig bzw. genehmigungsfähig.